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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Fremdfirmen koordinieren

Facility Management: Handwerksdienste » Betrieb » Steuerung » Fremdfirmen

Zusammenarbeit ist eine eigene Aufgabe

Sobald externe Handwerker im laufenden Betrieb tätig werden, treffen unterschiedliche Organisationen, Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsweisen aufeinander. § 8 ArbSchG verpflichtet mehrere Arbeitgeber am selben Arbeitsplatz zur Zusammenarbeit, gegenseitigen Information über Gefahren und Abstimmung der Schutzmaßnahmen. Die Handwerkersteuerung muss diese Zusammenarbeit praktisch organisieren, statt sie ausschließlich in Vertragsklauseln zu verlagern.

Fremdfirmenkoordination für sichere handwerkliche Arbeitsabläufe

Aktuelle DGUV-Hilfe nutzen

Die im Juli 2026 aktualisierte DGUV Information 215-830 behandelt die Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen und betont klare Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten. Für die Praxis bedeutet das: Anmeldung, Einweisung, Ansprechpartner, Koordination gegenseitiger Gefährdungen, Zutritts- und Verkehrsregeln sowie Meldewege werden vor Tätigkeitsbeginn festgelegt und für die eingesetzten Personen nachvollziehbar gemacht.

Steuerungspunkt

Auftraggeberseite

Auftragnehmerseite

Anmeldung

Zutrittsprozess bereitstellen

Personal anmelden

Gefahreninformation

betriebliche Gefahren mitteilen

eigene Gefahren benennen

Koordination

Schnittstellen organisieren

Maßnahmen abstimmen

Unterweisung

betriebliche Einweisung ermöglichen

Beschäftigte wirksam unterweisen

Änderungen

neue Randbedingungen mitteilen

Abweichungen melden

Abschluss

Abnahme/Rückgabe organisieren

Arbeitsstelle geordnet übergeben

Koordination ist nicht vollständige Fachaufsicht

Der Auftraggeber koordiniert betriebliche Schnittstellen und gegenseitige Gefährdungen; der Auftragnehmer bleibt für die sichere Organisation seiner eigenen Arbeitsleistung verantwortlich. Diese Abgrenzung muss verstanden werden, damit weder Verantwortungslücken noch eine faktische Übernahme der Personalführung des Fremdunternehmens entstehen.

BaustellV bei Bauvorhaben zusätzlich prüfen

Werden handwerkliche Maßnahmen zu einem Bauvorhaben im Sinne der Baustellenverordnung, können zusätzliche Pflichten entstehen. Bei Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber sieht § 3 BaustellV geeignete Koordinatoren vor; je nach Umfang und Gefährdung können weitere Anforderungen wie Vorankündigung oder SiGe-Plan relevant sein. Routine-FM und Baustellenorganisation dürfen deshalb nicht begrifflich vermischt werden.

Digitale Nachweise vereinfachen

Fremdfirmenportal, Zutrittsmanagement und CAFM können Unternehmensfreigaben, Versicherungs- und Qualifikationsnachweise, Unterweisungen, Ansprechpartner und Auftragsstatus miteinander verbinden. Entscheidend ist nicht die Menge gespeicherter Dokumente, sondern die Frage, ob nur freigegebene Unternehmen und Personen passende Arbeiten tatsächlich aufnehmen können.