Zusammenarbeit ist eine eigene Aufgabe
Sobald externe Handwerker im laufenden Betrieb tätig werden, treffen unterschiedliche Organisationen, Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsweisen aufeinander. § 8 ArbSchG verpflichtet mehrere Arbeitgeber am selben Arbeitsplatz zur Zusammenarbeit, gegenseitigen Information über Gefahren und Abstimmung der Schutzmaßnahmen. Die Handwerkersteuerung muss diese Zusammenarbeit praktisch organisieren, statt sie ausschließlich in Vertragsklauseln zu verlagern.
Fremdfirmenkoordination für sichere handwerkliche Arbeitsabläufe
Aktuelle DGUV-Hilfe nutzen
Die im Juli 2026 aktualisierte DGUV Information 215-830 behandelt die Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen und betont klare Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten. Für die Praxis bedeutet das: Anmeldung, Einweisung, Ansprechpartner, Koordination gegenseitiger Gefährdungen, Zutritts- und Verkehrsregeln sowie Meldewege werden vor Tätigkeitsbeginn festgelegt und für die eingesetzten Personen nachvollziehbar gemacht.
|
| Anmeldung | Zutrittsprozess bereitstellen | Personal anmelden |
| Gefahreninformation | betriebliche Gefahren mitteilen | eigene Gefahren benennen |
| Koordination | Schnittstellen organisieren | Maßnahmen abstimmen |
| Unterweisung | betriebliche Einweisung ermöglichen | Beschäftigte wirksam unterweisen |
| Änderungen | neue Randbedingungen mitteilen | Abweichungen melden |
| Abschluss | Abnahme/Rückgabe organisieren | Arbeitsstelle geordnet übergeben |
Koordination ist nicht vollständige Fachaufsicht
Der Auftraggeber koordiniert betriebliche Schnittstellen und gegenseitige Gefährdungen; der Auftragnehmer bleibt für die sichere Organisation seiner eigenen Arbeitsleistung verantwortlich. Diese Abgrenzung muss verstanden werden, damit weder Verantwortungslücken noch eine faktische Übernahme der Personalführung des Fremdunternehmens entstehen.
BaustellV bei Bauvorhaben zusätzlich prüfen
Werden handwerkliche Maßnahmen zu einem Bauvorhaben im Sinne der Baustellenverordnung, können zusätzliche Pflichten entstehen. Bei Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber sieht § 3 BaustellV geeignete Koordinatoren vor; je nach Umfang und Gefährdung können weitere Anforderungen wie Vorankündigung oder SiGe-Plan relevant sein. Routine-FM und Baustellenorganisation dürfen deshalb nicht begrifflich vermischt werden.
Digitale Nachweise vereinfachen
Fremdfirmenportal, Zutrittsmanagement und CAFM können Unternehmensfreigaben, Versicherungs- und Qualifikationsnachweise, Unterweisungen, Ansprechpartner und Auftragsstatus miteinander verbinden. Entscheidend ist nicht die Menge gespeicherter Dokumente, sondern die Frage, ob nur freigegebene Unternehmen und Personen passende Arbeiten tatsächlich aufnehmen können.